Meldung gemäß Hinweisgeberschutzgesetz


    Richtlinie Hinweisgeberschutzgesetz
    Nürnberg, 20.03.2024

    1.Präambel

    a) Wir möchten über rechtswidriges Verhalten in unserem Unternehmen informiert werden, um solche Verhaltensweisen aufklären und abstellen zu können. Daher ermutigen wir jede Person – gleich ob Mitarbeiter und Mitarbeiterin, ehemaliger Kollege und Kollegin, Kunde/Kundin, Lieferant oder Dritte – uns Hinweise auf Rechtsverstöße mitzuteilen.

    b) Dabei ist eine ausreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Hinweisgebenden, der betroffenen Personen, der berechtigten Interessen des Unternehmens sowie der Allgemeinheit gewährleistet.

    2. Hinweisgebende

    a) Zur Abgabe von Hinweisen ist jede Person berechtigt. Es ist dabei unerheblich, ob die Person Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin ist oder war, Geschäftspartner oder Dritte ist.

    b) Niemand ist verpflichtet, Hinweise abzugeben. Sofern jedoch gesetzliche, vertragliche oder anderweitige Pflichten oder Obliegenheiten zur Abgabe von Hinweisen bestehen, bleiben diese von Satz 1 unberührt.

    3. Wie kann ich Hinweise geben?

    Hinweise können wie folgt abgegeben werden:

    • Bei Hinweisen von Mitarbeitern durch das Angebot, Hinweise vertraulich an den Vorgesetzten zu melden;

    außerdem für alle Personen

    • durch Nutzung des Briefkastens im Aufenthaltsraum (außerhalb des Sichtbereichs der Kameras)
    • durch eine E-Mail an hinweis@weidmann-gmbh.de
    • durch Nutzung des entsprechenden Formulars auf unserer Website weidmann-gmbh.de

    4. Schutz des/der Hinweisgebenden

    Sämtliche Hinweise, einschließlich der Bezüge zum/zur Hinweisgebenden, werden vertraulich und im Rahmen der geltenden Gesetze verarbeitet.

    5. Umfang

    a) Unser Hinweisgebersystem dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Gesetze oder unsere Richtlinien.

    b) Es sollen nur solche Hinweise abgegeben werden, bei denen der/die Hinweisgebende in gutem Glauben ist, dass die von ihm/ihr mitgeteilten Tatsachen zutreffend sind.

    c) Das Hinweisgebersystem steht nicht für allgemeine Beschwerden oder für Produkt- und Gewährleistungsanfragen zur Verfügung.

    d) Eine hinweisgebende Person kann sich strafbar machen, wenn er/sie wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über andere Personen behauptet.

    6. Vertraulichkeit und Datenschutz

    Sämtliche Hinweise sind unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt geeignet, das Ansehen der Betroffenen, der Hinweisgebenden und/oder Dritter sowie des Unternehmens zu beschädigen. Sie werden daher von uns über die sich aus Datenschutzgesetzen ergebenen Pflichten hinaus besonders vertraulich behandelt.

    Dach u. Gerüst Weidmann GmbH
    Thomas Hahn
    Geschäftsführer